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§ 13. Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Die im zweiten Termin einberufene Hauptversammlung wird in dieser Hinsicht beschlußfähig schon bei Beteiligung von mindestens zehn Mitgliedern der Gesellschaft.

§ 14.

1.Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, falls ihre Ziele nicht realisierbar sind.

2.Den Beschluß über die Auflösung faßt die Hauptversammlung der Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen im Beisein von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft.

3.Wird der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft gefaßt, entscheidet die Hauptversammlung über die Bestimmung des Vermögens der Gesellschaft. Die Abwicklung des Vermögens führt der Vorstand oder ein von der Hauptversammlung bestellter Bevollmächtigter aus.

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